|  Impressum Wissenswertes
über die private Homepage
 Was in ein Impressum gehört,
regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk
und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen
fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein
Impressum vorweisen muss. Die früher umstrittene Frage
scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu
entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für
geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt
angeboten werden. Darunter versteht
der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene
Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken
dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt
verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein. Dies soll auch für
entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.
Eine
entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an
den Inhalt einer Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1
RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle
anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben.
Juristische Personen müssen zusätzlich den Namen und die Anschrift des
Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. Diese Regelung
beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen wirtschaftlichen Zweck
verfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen
dienen.
Etwas
kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich
dem früheren Paragraphen 10 Abs. 3 MDStV entspricht. Sie stellt an geschäftsmäßige
Online-Angebote mit meinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen.
Danach müssen Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
werden, zusätzlich zu den Pflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen
Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Juristen
verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten«
Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können. Wann aber
ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt ein periodisches
Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf
die einschlägige Rechtsprechung
schwer zu beantworten.
(Mit freundlicher Genehmigung
der Net & Law Redaktion entnommen von http://www.digi-info.de/de/netlaw.
Vielen Dank!)
 Kontakt Melanie Krämer 47xxx Duisburg E-Mail: just-mel(at)arcor.de
Zu meinem eigenen Schutz werde ich meine genaue Adresse, sowie meine Telefonnummer, hier nicht veröffentlichen. Über die oben angegebne E-Mail-Adresse bin ich aber selbstverständlich jederzeit erreichbar.
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Der Text unter "Psyche" wurde mit freundlicher Genhmigung entnommen von http://www.wotanstochter.de
Der Text "Wissenswertes über die private Homepage" unter "Impressum" wurder mit freundlicher Genehmigung entnommen von http://www.digi-info.de/de/netlaw
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