Impressum
Wissenswertes über die private Homepage

Was in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV).
Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss.
Die früher umstrittene Frage scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine
Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Darunter
versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten
Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein.
Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.

Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an den Inhalt einer Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs.
1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen.
Alle anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssen zusätzlich den Namen und die Anschrift
des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. Diese Regelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen dienen.

Etwas kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich dem früheren Paragraphen 10 Abs. 3 MDStV entspricht. Sie stellt
an geschäftsmäßige Online-Angebote mit meinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen. Danach müssen Diensteanbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Pflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen.
Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können. Wann
aber ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt ein periodisches Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf die
einschlägige Rechtsprechung schwer zu beantworten.

(Mit freundlicher Genehmigung der Net & Law Redaktion entnommen von http://www.digi-info.de/de/netlaw. Vielen Dank!)

Kontakt
 
Melanie Krämer
47xxx Duisburg
E-Mail: just-mel(at)arcor.de

Zu meinem eigenen Schutz werde ich meine genaue Adresse, sowie meine Telefonnummer, hier nicht veröffentlichen.
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Das Design dieser Homepage, sowie die Gifs, Tutorials, Scrapkits und privaten Fotos sind von mir selbst erstellt, bzw stammen von mir.
Das Copyright liegt ausschließlich bei mir!


Der Text unter "Psyche" wurde mit freundlicher Genhmigung entnommen von
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Der Text  "Wissenswertes über die private Homepage" unter "Impressum" wurder mit freundlicher Genehmigung entnommen von
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